allgemeines zum Thema Versicherungsschutz bei Umbauten

Moderator: PAMVMeyer

Antworten
Mirco
VX-Meister
Beiträge: 635
Registriert: Mo Jun 30, 2003 23:00:00
Wohnort: Paris

allgemeines zum Thema Versicherungsschutz bei Umbauten

Beitrag von Mirco »

Moin,

ich habe eben im Saab-Forum (ja, habe auch etwas mit 4 Rädern) dieses hier gelesen. Ist ggfls. für den ein oder anderen interessant, der sich Gedanken wegen ABE, Eintragung usw. macht.

[quote:c813c3a852]Die Haftpflicht-Versicherung muss nach § 3 PflVG an den geschädigten Dritten IMMER leisten, auch wenn das KfZ nicht der StVZO entspricht. Der Regress der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen Gefahrerhöhung ist auf höchstens je 5.000 EURO beschränkt (§ 5 III KfzPflVV).


Und nebenbei wurde bemerkt:


Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt gemäß § 19 StVZO, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.



Bis zum 31.3.1993 war das anders!



Hiernach konnte nach § 19 Abs. 2 StVZO (a. F.) die BE erlöschen, wenn ein Fahrzeugteil verändert wurde, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben war oder dessen Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Diese Formulierung bedeutete, dass zwei Tatalternativen möglich waren.



1. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist (siehe § 22 a StVZO) und

2. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit zwar nicht vorgeschrieben, aber durch dessen Veränderung eine Gefährdung zu erwarten ist.



Eine Veränderung i. S. d. Nr. 1 hatte also zur Folge, dass die BE erlöschen konnte, ohne dass eine abstrakte Gefährdung zu begründen war.



Diese Regelung wurde mit Recht als überzogen angesehen und mit Wirkung vom 01.01.1994 geändert.[/quote:c813c3a852]


Das bestätigt, was ich selber auch schon mal mit einem Versicherungsvertreter besprochen habe:
- K&N Filter bei der VX: geschenkt
- Lenkerumbau: solange die Freigängigkeit gewährleistet ist: geschenkt
- Halbschale: geschenkt

Das ist vielleicht auch der Punkt, warum selbst TÜV Prüfer solche Umbauten nicht mehr in jedem Fall eintragen.

Etwas anderes ist es natürlich, wenn ich z.B. eine gedrosselte Version auf die volle Leistung bringe (fällt unter Punkt 1). Oder eine andere Bremsanlage verbaue (Punkt 2), oder eine andere Auspuffanlage (fällt unter Punkt 3).

Möchte hier keinen Anstoß zum illegalen tunen geben, denke, das fällt bei der VX und unter VXern eh flach. Aber vielleicht schläft jetzt der ein oder andere ruhiger :wink:


Gruß,

Mirco
VX seit 1998 ... bis 29.9.2023
Antworten